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Das Fondsstandortgesetz: Bringt es die erhofften Impulse?

Foto: SOMKID THONGDEE via Shutterstock

Am 20. Januar hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsstandortes (FoG) verabschiedet. Das Gesetz dient der Umsetzung von EU-Vorgaben zum grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds sowie der Verankerung europäischer ESG-Informationspflichten. Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtung zum Anlass genommen, eine Reihe von weiteren Maßnahmen auf den Weg zu bringen, durch die der deutsche Fondsstandort gegenüber Standorten wie z. B. Luxemburg wettbewerbsfähiger gemacht werden soll.

Jochen Schenk

Vizepräsident des ZIA,
Vorstandsvorsitzender Real I.S. Group

Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Rahmenregelwerk für Auflage und Verwaltung von Investmentfonds, sollen durch gezielte Anpassungen Fondsstrukturierung, -dokumentation und Berichterstattung erleichtert werden. Daneben sollen Schriftformerfordernisse aufgehoben und perspektivisch auf die elek-tronische Kommunikation mit der BaFin umgestellt werden. All das lässt sich hören, wirklich interessant wird es allerdings erst bei den Fondsvehikeln. Der Gesetzgeber spricht von einer Erweiterung der Produktpalette und führt verschiedene neue Fondsvehikel ein, darunter das Infrastruktur-Sondervermögen, das zukünftig als offener Publikums-AIF aufgelegt werden kann. 

Geschlossene AIF, die in Immobilien und andere Sachwerte investieren, können bisher nur als Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) oder Investmentaktiengesellschaft aufgelegt werden. Durch das FoG soll ihnen zukünftig auch das Sondervermögen und damit eine bis-her nur für offene AIF zugängliche Rechtsform zur Verfügung stehen. Die Einführung der neuen Rechtsform, die auf eine Idee des ZIA zurückgeht, darf als Paradigmenwechsel verstanden werden, wenngleich das geschlossene Sondervermögen im Regierungsentwurf bisher auf das Segment der Spezial-AIF beschränkt bleibt. Mit Blick auf das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren sollte die neue Rechtsform auf geschlossene Publikums-AIF ausgedehnt werden. So benötigt der in den letzten Jahren stark rückläufige Markt (prospektiertes Fondsvolumen 2019 ca. 1,5 Mrd. Euro gegenüber knapp 10 Mrd. Euro 2012) dringend neue Impulse. Für den Retail-Bereich verspricht das Sondervermögen gegenüber dem KG-Modell Verschlankungen für Auflage, Verwaltung und Vertrieb und könnte zudem auch in Sachen Digitalisierung und Anlegerakzeptanz punkten. Dass Privat-anleger händeringend nach alternativen Anlagemöglichkeiten suchen, dürfte ohnehin für eine Erstreckung auf das Publikums-Segment sprechen.

Aber auch für den an institutionelle Anlegergruppen gerichteten Spezial-AIF dürfte das neue Vehikel ein Gewinn sein: So kann zukünf-tig die schlanke Rechtsform des Sondervermögens mit den liberalen Produktregelungen des geschlossenen Spezial-AIF kombiniert werden. Um das Produkt attraktiv zu machen, bedarf es allerdings noch Anpassungen im Investmentsteuerrecht, durch die die steuerliche Transparenz wie für offene Spezial-AIF möglich wird. Auch hieran sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren unbedingt gearbeitet werden.

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