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FUTURE OF FINANCE

Neue Wege für Multi-Asset-Fonds

Wie der Name bereits andeutet, investiert der Fonds nach einem regelgebundenen Ansatz zu 60 Prozent in Aktien, zu 25 Prozent in Renten und zu 15 Prozent in Rohstoffe. Die Abbildung erfolgt wie bei anderen passiven Produkten über repräsentative Indizes. Basierend auf dem aktuellen Stand der Forschung versucht ARERO bewusst nicht, den Markt zu schlagen, sondern bildet die Anlageklassen über zeitstabile Portfoliogewichte ab. Halbjährlich erfolgt ein sogenanntes Rebalancing, um die Gewichte wieder auf ihren Ursprungswert anzupassen.

Da die Kosten eines Produkts langfristig der entscheidende Faktor für die Wertentwicklung sind, werden die Gebühren sehr niedrig gehalten. So verzichtet ARERO auf Ausgabeaufschläge oder Performance Fees und es wird eine jährliche Kostenpauschale von lediglich 0,45 Prozent erhoben.

Beginnend mit 2018 ergeben sich zahlreiche Änderungen für die Fondsbranche, vor allem durch die Einführung von MiFID 2 und das Investmentsteuerreformgesetz. Während wir erwarten, dass MiFID 2 nochmals für eine höhere Kostentransparenz sorgen wird, soll das Investmentsteuerreformgesetz die Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen thesaurierenden Fonds beenden.

Gemeinsam mit der Deutsche Asset Management haben wir uns dazu entschlossen, ab 2018 die Abbildung bei Aktien und Renten auf eine Direktreplikation umzustellen. Das bedeutet, dass die in den Indizes enthaltenden Aktien und Anleihen zukünftig direkt vom Fonds gehalten werden. Darüber hinaus wird auf Fondsebene eine Mindestaktienquote von 51 Prozent eingeführt, sodass ARERO steuerlich als Aktienfonds gilt.

Die Umstellung auf die Direktreplikation erfolgt auf vielfachen Kundenwunsch und steigert die Transparenz des Konzepts nochmals. Die damit verbundenen höheren Abbildungskosten werden nicht an die Anleger weitergegeben. Durch die Einführung der Mindestaktienquote können Anleger ab 2018 die maximale Teilfreistellung gemäß Investmentsteuerreformgesetz in Höhe von 30 Prozent auf die gesamte Vorabpauschale und den gesamten Veräußerungsgewinn ansetzen können. Ab 2018 entfällt für Anleger aufgrund der Vorabpauschale zudem der Aufwand, die ausschüttungsgleichen Erträge in der jährlichen Steuererklärung anzugeben.

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