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Payroll-Fehler vermeiden: 6 kritische Punkte bei der Lohnabrechnung

Foto: Shutterstock, 2741626717

Eine Lohnabrechnung kann rechnerisch einwandfrei und trotzdem falsch sein, weil eine Information sie zu spät oder gar nicht erreicht hat. Typische Beispiele sind eine neue Steuerklasse, ein Dienstwagen, der ab der Monatsmitte gefahren wird, oder eine Aushilfe, die mehr Stunden übernimmt als geplant. Die Folgen zeigen sich oft erst Monate später als Nachforderung oder bei der Betriebsprüfung, und dann sind meist mehrere Abrechnungsmonate betroffen. Sechs Stellen sind dafür besonders anfällig, und die meisten lassen sich mit einer festen Prüfroutine vor dem Abrechnungslauf entschärfen.

1. Stammdaten und ELStAM: Änderungen, die im Programm nicht ankommen

Eine Mitarbeiterin heiratet im Frühjahr und wechselt die Steuerklasse. Die Finanzverwaltung bildet die neuen Merkmale korrekt, im Abrechnungsprogramm steht aber weiter die alte Klasse, weil niemand die Änderungsliste abgerufen hat. Geänderte ELStAM muss der Arbeitgeber selbst abrufen. Bereit stehen sie spätestens am fünften Werktag des Folgemonats. Wer sie nicht abholt, rechnet mit veralteten Werten. Seit April 2025 richtet sich auch der nach Kinderzahl gestaffelte Pflegeversicherungsbeitrag nach diesen Daten. Ein verpasster Abruf wirkt sich damit doppelt aus.

Vorbeugen lässt sich mit drei Handgriffen. Die Änderungsliste wird vor jedem Lauf abgerufen, Abweichungen werden mit der Personalakte abgeglichen, und Austritte werden im selben Monat abgemeldet. Wo Personalverwaltung und Abrechnung in getrennten Programmen gepflegt werden, entstehen zusätzlich Abweichungen bei Adresse, Bankverbindung oder Wochenstunden. Sind beide Systeme über Software-Schnittstellen verbunden, entfällt dieser Abgleich von Hand.

2. Geldwerte Vorteile entstehen oft außerhalb der Personalabteilung

Ein Vertriebsmitarbeiter erhält Mitte März einen Dienstwagen, den er auch privat und für den Weg ins Büro nutzt. Der Fuhrpark weiß davon, doch die Lohnabrechnung erfährt es erst im Mai. Für die Privatnutzung eines Verbrenners ist nach der pauschalen Methode monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen, für den Arbeitsweg kommen je Entfernungskilometer 0,03 Prozent hinzu. Bis die Lücke auffällt, fehlen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Monate.

Abhilfe schafft eine feste Meldestrecke. Fuhrpark, Einkauf und Geschäftsführung melden der Abrechnung bis zu einem festen Stichtag jeden Monat neue, geänderte oder zurückgegebene Fahrzeuge, Jobtickets und Gutscheine. Fehlt eine Meldung, fragt die Abrechnung nach, bevor der Lauf startet.

3. Nacht- und Sonntagszuschläge: Die Beitragsfreiheit endet früher als die Steuerfreiheit

Eine Pflegekraft mit einem Stundenlohn von 28 Euro arbeitet regelmäßig nachts und an Sonntagen. Steuerfrei bleiben die Zuschläge bis 25 Prozent für Nachtarbeit und bis 50 Prozent für Sonntagsarbeit, gerechnet auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro je Stunde. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie dagegen nur, soweit der zugrunde liegende Stundenlohn 25 Euro nicht übersteigt. Der Anteil, der auf die drei Euro darüber entfällt, ist also beitragspflichtig, obwohl er steuerfrei bleibt.

4. Sozialversicherungsstatus: Minijob, Übergangsbereich und Werkstudium

Eine Aushilfe mit Minijob übernimmt im Herbst eine Krankheitsvertretung und verdient zwei Monate lang deutlich mehr als sonst. Das ist zulässig, solange die Überschreitung unvorhersehbar war und den Rahmen der Ausnahme nicht sprengt. Wird aus der Vertretung eine dauerhafte Aufstockung, endet der Minijob, und die Beschäftigung muss umgemeldet werden. Für drei typische Sonderfälle gelten 2026 diese Eckwerte:

  • Minijob: Verdienstgrenze 603 Euro im Monat, ein unvorhersehbares Überschreiten ist bis zum Doppelten in höchstens zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres erlaubt
  • Übergangsbereich: Entgelte oberhalb der Minijobgrenze bis 2.000 Euro, mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen nach einer eigenen Formel
  • Werkstudium: frei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, pflichtig in der Rentenversicherung; in der Regel bis 20 Wochenstunden, mehr vor allem in den Semesterferien

Bei jeder Änderung von Stunden oder Entgelt wird der Status deshalb neu geprüft. Immatrikulationsbescheinigungen fordert die Personalabteilung zu jedem Semester an, und Überschreitungen bei Minijobs werden mit Monat und Anlass dokumentiert.

5. Fälligkeiten: Die Beiträge sind fällig, bevor der Monat abgerechnet ist

Ein Handwerksbetrieb rechnet Überstunden erst nach Monatsende ab. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Krankenkasse das Geld für diesen Monat schon erhalten müssen, den Beitragsnachweis sogar zwei Arbeitstage früher. Die Überwachung dieser Termine lässt sich an eine Lohnsoftware mit Fristenkalender oder an einen Dienstleister abgeben. Einen Payroll-Kalender samt Fristenüberwachung führt Paychex im Managed Service, bei dem das Service-Team des Anbieters die Abrechnung erstellt und ausführt.

Geregelt ist die Fälligkeit in § 23 SGB IV. Danach sind die Beiträge in voraussichtlicher Höhe schon am drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats fällig. Arbeitgeber dürfen stattdessen den Betrag des Vormonats überweisen und die Differenz zum folgenden Termin ausgleichen, wobei Einmalzahlungen des Vormonats herausgerechnet werden. Fehlt der Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit, darf die Einzugsstelle das Entgelt nach § 28f Absatz 3 SGB IV schätzen, bis der Nachweis eingeht. Praktisch ist ein Jahreskalender mit allen Terminen für Nachweis und Zahlung, ergänzt um die Lohnsteuer-Anmeldung, die spätestens am zehnten Tag nach dem Anmeldungszeitraum beim Finanzamt sein muss.

6. Korrekturen, Meldungen und die elektronische Betriebsprüfung ab 2027

Im Juni fällt auf, dass seit Februar ein zu niedriger Beitragssatz hinterlegt war. Für den fehlenden Arbeitnehmeranteil bleiben dem Betrieb nur die drei folgenden Lohn- und Gehaltszahlungen, um ihn einzubehalten. Danach trägt er den Betrag selbst, es sei denn, der Abzug ist ohne sein Verschulden unterblieben. Jede Korrektur zieht zudem geänderte Beitragsnachweise und gegebenenfalls stornierte und neu übermittelte Meldungen nach sich.

Vom 1. Januar 2027 an wickelt die Rentenversicherung ihre Prüfungen bei Arbeitgebern grundsätzlich digital ab. Eine Befreiung von der Pflicht, bestimmte Entgeltunterlagen elektronisch zu führen, lässt sich nur noch bis zum 31. Dezember 2026 beantragen. Die Abrechnung wird damit zu einem Fall für das interne Kontrollsystem, in das Mittelständler ihre Maßnahmen zur Compliance als Teil des Risikomanagements einbetten. Zwei Routinen gehören dort hinein, der Abgleich der Abweichungen zum Vormonat vor jedem Abschluss und die Korrektur spätestens mit der dritten Folgeabrechnung.

Was die meisten Abrechnungsfehler verbindet

Bei den meisten dieser Fehler erreicht eine Information die Abrechnung zu spät, sei es von der Finanzverwaltung, aus dem Fuhrpark oder aus der Zeiterfassung. Regelmäßig abgerufene Änderungslisten, eine feste Meldestrecke für Sachbezüge, nach Steuer- und Beitragsrecht getrennte Zuschläge und eine Statusprüfung bei jeder Änderung beugen den typischen Nachforderungen vor. Ein Fristenkalender und eine monatliche Abweichungsprüfung vor dem Abschluss sichern den Rest ab, auch mit Blick auf die elektronische Betriebsprüfung ab 2027.

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